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Das IBMM möchte ein fabrikneues cryo-konfokales Fluoreszenzmikroskop (cryo-kFM) beschaffen, welches in einen cryo-CLEM Workflow für zelluläre cryo-ET und in situ Strukturbiologie integriert werden soll. Das cryo-kFM soll mit mindestens 4 Fluoreszenzkanälen (Lasern) ausgestattet sein sowie über ein hochsensitives, hochauflösendes Detektorsystem verfügen für die Konfokalmikroskopie. Das Mikroskopsystem soll es zudem erlauben, zwischen Konfokal- und Widefield-Fluoreszenzmikroskopie zu wechseln, indem es mit entsprechenden Lichtquellen, Filtern und Kamera ausgestattet ist. Zudem soll es mit mindestens einem cryo-kompatiblen Luftobjektiv mit möglichst hoher numerischer Apertur und einer mindestens 50-fachen Vergrösserung ausgestattet sein. Weiter soll das cryo-kFM über eine cryo-Stage verfügen, welche es erlaubt die Proben (cryo-EM Grids mit vitrifizierten Zellen) bei < -150°C zu laden, abzubilden und auszuladen, ohne dass die Proben je eine höhere Temperatur ausgesetzt sind, und ohne dass die Proben durch kondensierende Luftfeuchtigkeit signifikant kontaminiert werden.
Die cryo-Stage muss mit gängigen cryo-EM grids und sogenannten AutoGrids für die weiteren cryo-CLEM Schritte kompatibel sein. Die motorisierte cryo-Stage soll in die Benutzeroberfläche der Software zur Bedienung des cryo-kFM integriert sein. Diese Benutzeroberfläche soll möglichst einfach und effizient zu bedienen sein; das gesamte Mikroskopsystem soll über eine komplette, nutzungsbereite Hardware und Software verfügen. Besonders wichtig sind hohe Bildgebungsqualität, Robustheit bei der Bergung der abgebildeten Proben ohne Qualitätsverlust für die nächsten cryo-CLEM Schritte (cryo-FIB milling und cryo-ET), sowie Benutzerfreundlichkeit.
Direkte Kontakte zwischen den Anbietenden und den zuständigen Personen bei der Vergabestelle sind nicht vorgesehen.
Fragen im Zusammenhang mit den Ausschreibungsunterlagen sind ausschliesslich bis am 08. Oktober 2026 im Fragenforum auf www.simap.ch in deutscher Sprache zu stellen und werden dort beantwortet.
Die Fragesteller bleiben dabei ungenannt.
Die Lieferung und Installation muss bis spätestens Ende Februar 2027 erfolgen.
TEXFY-Hinweis: Eigene Einordnung, keine Angabe der QuelleProdukte, Anlagen, Mengen, technische Spezifikationen und Ausschlüsse sind keine strukturierten Felder der Publikation. TEXFY wertet den Freitext dazu nicht aus: im Originaltext und in den Ausschreibungsunterlagen prüfen.
Laut Quelle in den Unterlagen: Inhalt nur in den AusschreibungsunterlagenDie Eignungskriterien stehen in den Ausschreibungsunterlagen.
Laut Quelle in den Unterlagen: Inhalt nur in den AusschreibungsunterlagenDie Zuschlagskriterien stehen in den Ausschreibungsunterlagen.
Der Beizug von Subunternehmen ist grundsätzlich erlaubt. Dies sind Unternehmen, die einen Teil der beschafften Leistung selbstständig erbringen. Unternehmen, die bloss einzelne Arbeitsleistungen erbringen oder Material liefern, sind nicht Subunternehmen. Die Anbieter müssen der Vergabestelle mit dem Angebot eine Liste aller Subunternehmen einreichen, welche sie für die Erbringung ihrer Leistungen hinzuziehen wollen. Von den Subunternehmen sind dieselben Nachweise einzureichen, welche auch die Anbieter beibringen muss (Art. 26 Abs. 1 IVöB 2019). Die Zuschlagsempfängerin bleibt für die Dauer ihrer Leistungserbringung die einzige Vertragspartnerin des Auftraggebers und ist ihm gegenüber allein verantwortlich. Der Auftraggeber schliesst keine direkten Verträge mit Subunternehmen ab. Die Zuschlagsempfängerin trägt die Verantwortung dafür, dass sie allfällige Geschäftsbedingungen ihrer Subunternehmen bei der Erstellung ihres Angebots berücksichtigt hat.
Digital über simap.ch
Quelle: simap-Angaben
Laut Quelle in den Unterlagen: Inhalt nur in den AusschreibungsunterlagenDie Eignungskriterien und ihre Nachweise stehen in den Ausschreibungsunterlagen.
Gegen diese Ausschreibung kann innert 20 Tagen seit ihrer Publikation bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern, Rechtsdienst, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die Publikation und greifbare Beweismittel sind beizulegen.