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Für die elektrischen Nutzfahrzeuge benötigt Entsorgung + Recycling in den zwei Einstellhallen in der Energiezentrale Forsthaus Stromverteilerschränke mit je mindestens 6 Ladepunkten, Verteilerkästen für die einzelnen Fahrzeuge und ein Lastmanagementsystem (Software). Die Stromverteilerschränke müssen folgende Anforderungen erfüllen:
· Geeignet für den Einsatz in Depots (kommunalen Werkhöfen) mit fix planbaren Ladezeiten.
· Geeignet für 24/7 Einsatz in frostsicherer Umgebung (Halle, Zelt).
· Geeignet für Normalladung und Schnellladung einzelner Fahrzeuge.
· Ausgerüstet mit LAN, WLAN und Mobilfunk (mind. 4G).
Die Verteilerkästen für die einzelnen Fahrzeuge müssen kompatibel sein für CCS-Ladekabel mit 5 m, 7 m und optional 10 m. Die Kästen müssen mindestens IP54 Schutz aufweisen. Es sind grundsätzlich Wandmontagen vorgesehen. Optional ist eine Deckenmontage mit Kabelrolle mit einem 7 m langen Kabel zu offerieren.
Die Montage (ohne elektrische Installation) hat für die Stromverteilerschränke und die Verteilerkästen durch den Anbieter zu erfolgen. Die Inbetriebnahme erfolgt durch den Lieferanten und ist zu protokollieren. Die Elektroinstallationen werden separat ausgeschrieben und sind nicht Teil des Leistungsumfangs. Hingegen muss die Software für das Lastmanagement mit angeboten werden.
Da Energie Wasser Bern ab Juli 2027 auf dem Gelände der Energiezentrale Forsthaus einen Neubau erstellt, müssen die Verteilerschränke und -kästen der Einstellhalle Nord in einem Provisorium (temperiertes Zelt) untergebracht werden und werden erst nach ca. 3 Jahren Bauzeit in der Einstellhalle installiert. Die Verteilerschränke und -kästen für die Einstellhalle Ost können mit der Lieferung am Endstandort installiert werden. Die Installation der Infrastruktur hat spätestens Anfang Juni 2027 zu erfolgen.
Bei der Software ist wichtig, dass nicht alle Fahrzeuge gleichzeitig geladen werden, sondern die ganze zur Verfügung stehende Zeit (ca. 16 Uhr bis 06.30 Uhr) genutzt wird. Zudem muss das System bei einem Strom- oder Netzwerkausfall automatisch wieder hochgefahren werden und eine Meldung absetzen. Weiter werden an die Software folgenden Anforderungen gestellt:
· Lokal verbaute Hardware-/Softwarelösung auch webbasiert möglich die Ladevorgänge lokal steuert.
· Autarke Funktionsfähigkeit des Systems auch im Falle eines Internetausfalls bzw. -störfalls.
· Beliebige Skalierbarkeit beim Nachrüsten weiterer Ladepunkte.
· Sofortige Freigabe des Ladevorgangs nach erfolgreicher Authentifizierung.
· Online-Zugang (Web UI) per Desktop-Computer und mobilen Endgeräten.
· Sprachauswahl deutsch.
· Darstellung des Energieverbrauchs pro Fahrzeug live und rückwirkend.
· Auswertungen und Statistiken über Energieverbrauch, Ladevorgänge und Effizienz pro Fahrzeug sowie - Vergleichsmöglichkeiten zwischen den Fahrzeugen.
· Export der Verbrauchs- und Ladedaten (z. B. CSV oder Excel).
· Garantie, dass die Software während mindestens fünf Jahren nach Abnahme der Installation aktiv unterstützt wird (Lieferung von Securitypatches, Anpassung auf neue Version der Umsysteme, Beheben von funktionalen Fehlern, etc.).
Die detaillierten technischen Anforderungen sind dem Leistungsverzeichnis im Anhang zu entnehmen. Das Leistungsverzeichnis ist vollständig auszufüllen ohne Verweise auf zusätzliche Dokumente.
Auf Produkte-/Marken-/Design- oder Typenbezeichnungen wird verzichtet. Sollten ausnahmsweise solche Bezeichnungen aufgeführt sein, sind gleichwertige Alternativen zugelassen. Die Gleichwertigkeit ist durch die Anbieter*in nachzuweisen.
Fragen sind innerhalb dieser Frist auf www.simap.ch einzureichen; die Beantwortung der anonymisierten Fragen erfolgt via www.simap.ch am 07.10.2026.
Es findet keine obligatorische Begehung statt. Den Unternehmungen wird jedoch empfohlen, sich über die örtlichen Verhältnisse ins Bild zu setzen.
Termin 1
Datum: 28.09.2026
Zeit: 09:00 - 10:00 Uhr
Treffpunkt: Energiezentrale Forsthaus, Tor 1 Einstellhalle Ost, Murtenstrasse 100, 3001 Bern
Termin 2
Datum: 29.09.2026
Zeit: 13:30 - 14:30 Uhr
Treffpunkt: Energiezentrale Forsthaus, Tor 1 Einstellhalle Ost, Murtenstrasse 100, 3001 Bern
Gleichwertige Varianten sind als Ergänzung zum Grundangebot zugelassen. Wallboxes und Stromverteilerkästen für nur 1-2 Fahrzeuge ohne Anschluss an einen Stromverteilerschrank gelten nicht als gleichwertig.
TEXFY-Hinweis: Eigene Einordnung, keine Angabe der QuelleProdukte, Anlagen, Mengen, technische Spezifikationen und Ausschlüsse sind keine strukturierten Felder der Publikation. TEXFY wertet den Freitext dazu nicht aus: im Originaltext und in den Ausschreibungsunterlagen prüfen.
Alle Eignungskriterien müssen erfüllt sein. Gemäss Pflichtenheft Punkt 10.
Laut Quelle in den Unterlagen: Inhalt nur in den AusschreibungsunterlagenDie Eignungskriterien stehen in den Ausschreibungsunterlagen.
Gemäss Pflichtenheft Punkt 13.
Laut Quelle in den Unterlagen: Inhalt nur in den AusschreibungsunterlagenDie Zuschlagskriterien stehen in den Ausschreibungsunterlagen.
Die federführende Firma bei Bietergemeinschaften ist zu benennen.
Allfällige Subunternehmen sind spätestens 60 Tage nach der Zuschlagserteilung unter Beilage sämtlicher Nachweise gemäss Anhang 1 zu Art. 7IVöBV zu melden und bedürfen einer schriftlichen Zustimmung durch die Auftraggeberin. Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von den Anbietenden zu erbringen.
Es sind Netto-Offerten einzureichen. Skontoabzüge sind nicht zulässig, diese sind direkt in die Rabatte zu inkludieren. Nicht fristgerecht oder unvollständig eingereichte Angebote werden vom Wettbewerb ausgeschlossen. Offerten mit Preisabsprachen werden nicht berücksichtigt. Der Zuschlag erfolgt auf Grund des Angebots.
Zustelldomizil:
Alle Anbietenden mit Sitz im Ausland haben ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, an welches Verfügungen im Rahmen dieses Vergabeverfahrens per Briefpost zugestellt werden können.
Verhandlungen:
Über den Preis werden keine Verhandlungen geführt. Technische Verhandlungen bleiben vorbehalten.
Grundsätzliche Anforderungen
Die Auftraggeberin vergibt öffentliche Aufträge für in der Schweiz zu erbringenden Leistungen nur an Anbieterinnen und Anbieter, welche die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Lohngleichheit von Frau und Mann gewährleisten (Art. 12 Abs. 1 IVöB 2019).
Die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen und Lohngleichheit ist durch alle Teilnehmenden im Rahmen der Selbstdeklaration zu bestätigen. Ab dem städtischen Schwellenwert für das Einladungsverfahren hat das zuschlagnehmende Unternehmen die Einhaltung der Lohngleichheit für Frau und Mann zusätzlich gestützt auf eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse mittels einer Methode gemäss Artikel 13c des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz; GlG; SR 151.1) nachzuweisen. Der Bund stellt dazu ein kostenloses Analyse-Tool zur Verfügung (www.logib.ch). Der Nachweis muss spätestens 60 Tage nach der Zuschlagserteilung erfolgen. Der Referenzmonat der Analyse darf nicht mehr als vier Jahre zurückliegen (Art. 3a der Verordnung vom 4. Dezember 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen der Stadt Bern [Beschaffungsverordnung; VBW; SSSB 731.21]). Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Unternehmen mit Mitarbeitenden nur einen Geschlechts oder mit weniger als zehn Mitarbeitenden. Auftragnehmende Unternehmen mit Sitz im Ausland fallen nur dann unter die Nachweispflicht, wenn sie die Leistung in der Schweiz erbringen. Weitergehende Nachweispflichten gestützt auf das übergeordnete Recht bleiben vorbehalten.
Unabhängig von der Nachweispflicht ist die Auftraggeberin berechtigt, die Einhaltung der Vergabebestimmungen und namentlich auch der Lohngleichheit von Frau und Mann zu kontrollieren oder durch Dritte kontrollieren zu lassen. Anbietende sind verpflichtet, an einer angeordneten Kontrolle mitzuwirken und die erforderlichen Daten, Informationen und Nachweise kostenlos und fristgerecht zur Verfügung zu stellen (Art. 12 Abs. 1 und 5 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 Bst. f IVöB 2019). Kommt der Anbieter oder die Anbieterin dieser Mitwirkungspflicht nicht nach oder bestehen aufgrund des Kontrollergebnisses Anhaltspunkte dafür, dass die Lohngleichheit von Frau und Mann nicht eingehalten wird, so kann der Anbieterin oder dem Anbieter unter Androhung von Massnahmen im Unterlassungsfall eine Frist gesetzt werden, innert der die Einhaltung der Lohngleichheit nachgewiesen werden muss.
Werden Teilnahmebedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt, kann die Auftraggeberin Massnahmen oder Sanktionen ergreifen. Sie kann das betreffende Unternehmen u.a. von einem Vergabeverfahren ausschliessen oder ein bereits erteilter Zuschlag widerrufen. In schwerwiegenden Fällen ist ein Ausschluss von bis zu fünf Jahren von künftigen Vergabeverfahren oder eine Busse möglich (Art. 44 und 45 IVöB 2019).
Kriterium 1
Anbieterinnen und Anbieter gelten als teilnahmeberechtigt, sofern keine Ausschlussgründe nach Art. 44 IVöB 2019 vorliegen und sämtliche Nachweise gemäss Art. 7 IVöBV erbracht worden sind, u. a. sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Das Angebotsformular muss vollständig ausgefüllt, datiert und unterzeichnet sein. Dem Angebot ist die ausgefüllte Selbstdeklaration samt Nachweisen beizulegen:
−Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge oder bei deren Fehlen Gewährung von orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen (Leistungsortsprinzip).
−Erfüllung der Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand, der Sozialversicherungen sowie den Arbeitnehmenden.
−Einhaltung der Lohngleichheit von Frau und Mann.
Zwischen dem Auftraggeber und dem Anbieter bestehen keine Forderungen aus vertraglichen oder ausservertraglichen Verpflichtungen, über deren Erledigung noch keine Einigung erzielt worden ist.
Alle notwendigen Angaben, Unterlagen resp. Nachweise zu den Eignungskriterien sowie den generellen Teilnahmebedingungen.
Anhang 1 Art. 7 IVöBV:
Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Selbstdeklaration
-Detaillierter Betreibungsregisterauszug
-Bestätigung der Steuerbehörden bezüglich Bezahlung der Mehrwertsteuer
-Bestätigung der Steuerbehörden bezüglich Bezahlung der Gemeindesteuer
-Bestätigung der Steuerbehörden bezüglich Bezahlung der Staatssteuer
-Bestätigung der Steuerbehörden bezüglich Bezahlung der Bundessteuer
-Bestätigung der Ausgleichskassen bezüglich Bezahlung der AHV, IV, EO, ALV, FAK-Beiträge
-Bestätigung der Pensionskasse bezüglich Bezahlung der BV-Beiträge
-Bestätigung der SUVA resp. BU/NBU bezüglich Bezahlung der Beiträge
Per Post oder Abgabe vor Ort
Fachstelle Beschaffungswesen Stadt BernBundesgasse 333011 BernQuelle: simap-Angaben
Alle notwendigen Angaben, Unterlagen resp. Nachweise zu den Eignungskriterien sowie den generellen Teilnahmebedingungen.
Anhang 1 Art. 7 IVöBV:
Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Selbstdeklaration
-Detaillierter Betreibungsregisterauszug
-Bestätigung der Steuerbehörden bezüglich Bezahlung der Mehrwertsteuer
-Bestätigung der Steuerbehörden bezüglich Bezahlung der Gemeindesteuer
-Bestätigung der Steuerbehörden bezüglich Bezahlung der Staatssteuer
-Bestätigung der Steuerbehörden bezüglich Bezahlung der Bundessteuer
-Bestätigung der Ausgleichskassen bezüglich Bezahlung der AHV, IV, EO, ALV, FAK-Beiträge
-Bestätigung der Pensionskasse bezüglich Bezahlung der BV-Beiträge
-Bestätigung der SUVA resp. BU/NBU bezüglich Bezahlung der Beiträge
-Bestätigung Krankentaggeldversicherung (KTV) bezüglich Bezahlung der Beiträge
-Bestätigung der paritätischen Berufskommission oder des Informationssystems Allianz Bau (ISAB) bezüglich Einhaltung des GAV (Gesamtarbeitsvertrag) Dies gilt auch für Branchen mit einem Gesamtarbeitsvertrag ohne Allgemeinverbindlichkeit. Der Nachweis durch die paritätische Berufskommission ist unabhängig der individuellen Unterstellung zu erbringen.
-Lohngleichheitsanalyse gemäss Art. 13a ff. des Gleichstellungsgesetzes (GIG), sowie gegebenenfalls Bericht einer unabhängigen Stelle über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse gemäss Art. 13d GlG, oder Kontrollbestätigung einer staatlichen Stelle gemäss Art. 13b GIG
-Für Firmen im Bauhauptgewerbe: Bestätigung der Stiftung flexibler Altersrücktritt bezüglich FAR
Die Belege müssen von den Auskunftsstellen (Gemeinden, Kanton, Verbänden, Kassen usw.) unterzeichnet sein, dürfen nicht älter als ein Jahr sein und haben auszuweisen, dass alle fälligen Prämien und Beiträge bezahlt worden sind. Ausnahme: Die im Rahmen der Angebotseinreichung einzureichende Lohngleichheitsanalyse ist unbegrenzt lange gültig, wenn sie zeigt, dass die Lohngleichheit eingehalten ist (Anhang 1 zu Artikel 7 IVöBV i.V.m. Art. 13a Abs. 2 und 3 GlG). Bei dem durch das zuschlagnehmende Unternehmen (nachträglich) einzureichenden Nachweis bezüglich Einhaltung der Lohngleichheit gemäss Artikel 3a der Verordnung vom 4. Dezember 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen der Stadt Bern (Beschaffungsverordnung; VBW; SSSB 731.21) darf der Referenzmonat der Analyse nicht mehr als vier Jahre zurückliegen (vgl. auch Ziffer 4.4 hiernach).
Da die Nachweise ab Ausstelldatum ein Jahr lang gültig sind und durch die Fachstelle Beschaffungswesen registriert werden, müssen die Nachweise nur einmal jährlich eingereicht werden. Den Firmen wird empfohlen, alle Nachweise zeitgleich bei den Auskunftsstellen zu bestellen.
Anbietende mit Geschäftssitz ausserhalb der Schweiz legen analoge Bestätigungen aus ihrem Land bei.
Laut Quelle in den Unterlagen: Inhalt nur in den AusschreibungsunterlagenDie Eignungskriterien und ihre Nachweise stehen in den Ausschreibungsunterlagen.
Diese Ausschreibung kann innert 20 Tagen nach der ersten Publikation mittels Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, angefochten werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen, sie musseinen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Fachstelle Beschaffungswesen
Bei Bietergemeinschaften haben alle Beteiligten eine Selbstdeklaration auszufüllen und zu unterschreiben sowie die Nachweise zu erbringen.
Zu den geltenden Arbeitsbestimmungen erteilen die beco (Berner Wirtschaft), Laupenstr. 22, 3011 Bern oder die paritätischen Berufskommissionen Auskunft.
-Bestätigung Krankentaggeldversicherung (KTV) bezüglich Bezahlung der Beiträge
-Bestätigung der paritätischen Berufskommission oder des Informationssystems Allianz Bau (ISAB) bezüglich Einhaltung des GAV (Gesamtarbeitsvertrag) Dies gilt auch für Branchen mit einem Gesamtarbeitsvertrag ohne Allgemeinverbindlichkeit. Der Nachweis durch die paritätische Berufskommission ist unabhängig der individuellen Unterstellung zu erbringen.
-Lohngleichheitsanalyse gemäss Art. 13a ff. des Gleichstellungsgesetzes (GIG), sowie gegebenenfalls Bericht einer unabhängigen Stelle über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse gemäss Art. 13d GlG, oder Kontrollbestätigung einer staatlichen Stelle gemäss Art. 13b GIG
-Für Firmen im Bauhauptgewerbe: Bestätigung der Stiftung flexibler Altersrücktritt bezüglich FAR
Die Belege müssen von den Auskunftsstellen (Gemeinden, Kanton, Verbänden, Kassen usw.) unterzeichnet sein, dürfen nicht älter als ein Jahr sein und haben auszuweisen, dass alle fälligen Prämien und Beiträge bezahlt worden sind. Ausnahme: Die im Rahmen der Angebotseinreichung einzureichende Lohngleichheitsanalyse ist unbegrenzt lange gültig, wenn sie zeigt, dass die Lohngleichheit eingehalten ist (Anhang 1 zu Artikel 7 IVöBV i.V.m. Art. 13a Abs. 2 und 3 GlG). Bei dem durch das zuschlagnehmende Unternehmen (nachträglich) einzureichenden Nachweis bezüglich Einhaltung der Lohngleichheit gemäss Artikel 3a der Verordnung vom 4. Dezember 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen der Stadt Bern (Beschaffungsverordnung; VBW; SSSB 731.21) darf der Referenzmonat der Analyse nicht mehr als vier Jahre zurückliegen (vgl. auch Ziffer 4.4 hiernach).
Da die Nachweise ab Ausstelldatum ein Jahr lang gültig sind und durch die Fachstelle Beschaffungswesen registriert werden, müssen die Nachweise nur einmal jährlich eingereicht werden. Den Firmen wird empfohlen, alle Nachweise zeitgleich bei den Auskunftsstellen zu bestellen.
Anbietende mit Geschäftssitz ausserhalb der Schweiz legen analoge Bestätigungen aus ihrem Land bei.