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Die bestehende Wärmeerzeugungsanlage des Areals wird umfassend saniert und ersetzt. Der bestehende Hackgutkessel sowie der bestehende Ölkessel inklusive Öltankanlage und den nicht mehr benötigten Installationen werden demontiert und fachgerecht entsorgt.
Als Ersatz werden im bestehenden Kesselraum zwei neue Hackgutkessel in Kaskadenschaltung installiert. Die neuen Wärmeerzeuger werden hydraulisch in den bestehenden Heizungsverteiler eingebunden. Der bestehende Heizungsverteiler sowie die vorhandenen Wärmespeicher bleiben erhalten; die Speicher werden entsprechend der neuen Anlagenkonzeption hydraulisch neu eingebunden.
Die Abgasanlage wird für die neuen Wärmeerzeuger angepasst bzw. erweitert und an die bestehende Kaminanlage angebunden.
Sämtliche für den Anlagenersatz erforderlichen hydraulischen, elektrischen sowie mess-, steuer- und regeltechnischen Anpassungen sind Bestandteil der Arbeiten. Die bestehende Gebäudeautomation wird an die neue Wärmeerzeugung angepasst und entsprechend erweitert.
Die Arbeiten erfolgen im Wesentlichen innerhalb der bestehenden Heizzentrale bzw. des Kesselraums.
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Laut Quelle in den Unterlagen: Inhalt nur in den AusschreibungsunterlagenDie Eignungskriterien stehen in den Ausschreibungsunterlagen.
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1.Gegen diese Ausschreibung kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen seit der Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde erhoben werden. Der Stillstand der Fristen gemäss Zivilprozessrecht gilt nicht.
2.Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Das heisst, es ist
a)anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und
b)darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3.Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1. und 2. nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4.Die angefochtene Ausschreibung ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Eingabe ist zu unterzeichnen.
5.Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.