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Die Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat einen Nachtrag zum Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) verabschiedet, der die Wahlfreiheit von Menschen mit Behinderungen durch ambulante Leistungen im Bereich Wohnen stärkt. Ein zentrales Element des neuen Gesetzes ist die Bedarfsermittlung. Dabei wird der individuelle Unterstützungsbedarf des Menschen mit Behinderung mit einem standardisierten Bedarfsermittlungsverfahren erfasst und basierend darauf ermittelt, welche Unterstützungsleistungen nötig sind.
Mit der vorliegenden Ausschreibung soll eine kompetente und leistungsfähige Anbieterin evaluiert werden, die als Bedarfseinschätzungsstelle die Bedarfsermittlungen bei Menschen mit Behinderungen im Kanton St.Gallen im Leistungszeitraum der Jahre 2027 bis 2031, mit optionaler Verlängerung bis zum Jahr 2036, durchführen wird. Die Stelle ist zuständig für Bedarfsmittlungen für den Bezug von ambulanten und stationären Betreuungsleistungen.
Die Bedarfseinschätzungsstelle übernimmt im Verfahren der Bedarfsermittlung eine zentrale Steuerungsfunktion. Sie prüft und plausibilisiert den individuellen Unterstützungsbedarf von Menschen mit Behinderungen, stellt den anerkannten Bedarf fest und beurteilt die nötigen Leistungen. Die eigentliche Bedarfsermittlung durch die Stelle erfolgt im kooperativen Dialog. Die abzuklärende Person steht im Fokus und steuert den Prozess mit. Dieser soll situativ gestaltet werden können – z.B. in Bezug auf die Dauer, involvierte Begleitpersonen/Peers und den Durchführungsort (bevorzugt in der individuellen Lebensumgebung).
Es werden zwei Grundleistungen vergeben:
GL01: Einmalige Aufbau- und Bereitsstellungsarbeiten (für den Aufbau der Bedarfseinschätzungsstelle)
GL02: Feststellung des individuellen Unterstützungsbedarfs und Abgabe von Empfehlungen zum Bedarf an Leistungen (einschliesslich Berücksichtigung mögliche Leistungen Dritter)
Der Gesetzesnachtrag untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum, weshalb im November 2026 eine Volksabstimmung durchgeführt wird. Die Vergabe ist abhängig vom Ausgang dieser Abstimmung.
Option 01: Verlängerung der Grundleistung GL02
Option 02: Mengenmässige Erhöhung Grundleistung GL02 und Option 01
Option 03: Zusätzliche Beratungs- und Unterstützungsdienstleistungen
Option 04: Bedarfsermittlungen von Personen mit Invalidität für spezielle ambulante und stationäre Leistungen
TEXFY-Hinweis: Eigene Einordnung, keine Angabe der QuelleProdukte, Anlagen, Mengen, technische Spezifikationen und Ausschlüsse sind keine strukturierten Felder der Publikation. TEXFY wertet den Freitext dazu nicht aus: im Originaltext und in den Ausschreibungsunterlagen prüfen.
Laut Quelle in den Unterlagen: Inhalt nur in den AusschreibungsunterlagenDie Eignungskriterien stehen in den Ausschreibungsunterlagen.
Laut Quelle in den Unterlagen: Inhalt nur in den AusschreibungsunterlagenDie Zuschlagskriterien stehen in den Ausschreibungsunterlagen.
Verlängerungsoption für fünf weitere Jahre bis 31.12.2036
Laut Quelle in den Unterlagen: Inhalt nur in den AusschreibungsunterlagenDie Teilnahmebedingungen stehen in den Ausschreibungsunterlagen.
Digital über simap.ch
Quelle: simap-Angaben
Laut Quelle in den Unterlagen: Inhalt nur in den AusschreibungsunterlagenDie Eignungskriterien und ihre Nachweise stehen in den Ausschreibungsunterlagen.
Laut Quelle in den Unterlagen: Inhalt nur in den AusschreibungsunterlagenDie Teilnahmebedingungen stehen in den Ausschreibungsunterlagen.
Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen seit Publikation auf www.simap.ch beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen, Webergasse 8, 9001 St.Gallen, schriftlich Beschwerde erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [sGS 841.51]). Die Frist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272] i.V.m. Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]). Die Beschwerde muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten. Sie ist zu unterzeichnen und im Doppel einzureichen. Diese Verfügung ist beizulegen. Es gelten keine Gerichtsferien.